Die neue Batterieverordnung

„Batterien sind eine wichtige Energiequelle und eines der Schlüsselelemente für nachhaltige Entwicklung, grüne Mobilität, saubere Energie und Klimaneutralität. Es wird erwartet, dass die Nachfrage nach Batterien in den kommenden Jahren rapide ansteigen wird, insbesondere für den Antrieb von Elektrofahrzeugen im Straßenverkehr und von Leichtfahrzeugen, wodurch der Markt für Batterien weltweit zunehmend an Bedeutung gewinnt.“ (Begründung für die neue BATT-Verordnung 2023/1542 vom 12.07.2023)

Um den wachsenden Anforderungen gerecht zu werden, hat die EU im Juli 2023 eine neue Batterieverordnung verabschiedet, die die bisherige Batterierichtlinie aus dem Jahr 2006 (EU-Batterierichtlinie 2006/66/EG) ablöst.

Einige Bestimmungen der neuen Verordnung (EU-Batterieverordnung 2023/1542) gelten seit dem 18. Februar 2024, während andere in den nächsten Jahren schrittweise umgesetzt werden sollen.

Für die meisten neuen Vorschriften gelten jedoch Übergangsfristen. Die Europäische Kommission wird weitere delegierte Rechtsakte veröffentlichen, um Details zur Umsetzung des Gesetzes zu liefern.

Wir haben die Richtlinie und ihre wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.

Was sind die wichtigsten Änderungen der neuen Batterieverordnung?

1. Von der Richtlinie zur Verordnung

Ziel der neuen Verordnung ist es nicht nur, einen strategischen Plan vorzulegen, um eine sichere, zirkuläre und nachhaltige Wertschöpfungskette für Batterien zu gewährleisten, sondern auch einen harmonisierten Rechtsrahmen zu schaffen. Dies bedeutet, dass alle eingeführten Anforderungen automatisch in jedem Mitgliedsstaat in Kraft treten werden.

2. Einführung von neuen Batterietypen

Die Einteilung in Gerätebatterien einerseits und in Industrie- und Fahrzeugbatterien andererseits im Rahmen der Richtlinie 2006/66/EG wurde erweitert, um neue Entwicklungen bei der Verwendung von Batterien abzubilden.

Tabelle mit neuen Batteriearten der EU Batterieverordnung 2023

 

Darüber hinaus stellt die neue Verordnung bestimmte Anforderungen an Batteriehersteller, wenn sie wiederaufladbare Industriebatterien und Batterien für Elektrofahrzeuge mit internem Speicher und einer Kapazität von mehr als 2 kWh auf den Markt bringen.

3. Erweiterte Herstellerverantwortung

Die Vorschriften zur erweiterten Herstellerverantwortung bleiben im Wesentlichen gleich, d. h., wer Batterien in der EU in Verkehr bringt, muss sich um die Sammlung und das Recycling aller Batterien kümmern und den nationalen Behörden regelmäßig die von ihm in Verkehr gebrachten Mengen melden – Aufgaben, die größtenteils an PROs (Producer Responsibility Organizations) ausgelagert sind, die diese Aufgaben in Ihrem Namen übernehmen.

Neu sind höhere Sammelzielquoten als bisher, die abhängig von den neuen Batteriekategorien sind.

4. Weitreichende neue Anforderungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette von Batterien

Die bedeutendsten Neuerungen der Verordnung stellen sicherlich die zahlreichen Anforderungen dar, die bereits bei der Produktion und Rohstoffbeschaffung ansetzen und Unternehmen damit vor die Herausforderung stellen die gesamte Wertschöpfungskette in den Fokus zu nehmen.

  • Artikel 48, ff.: Sorgfaltspflichten: Hersteller und Vertreiber müssen eine Sorgfaltspflicht für Batterien mit Schwerpunkt auf kritischen Rohstoffen, insbesondere Lithium, Nickel und Kobalt, einführen. Die Kommission soll bis zum 18. Februar 2025 Leitlinien für die Anwendung der Sorgfaltspflicht veröffentlichen. Die Verpflichtung wird dann ab dem 18. August 2025 in Kraft treten.

 

  • Artikel 8: Mindestgehalt an recyceltem Material: Die Hersteller von Zellen sind verpflichtet, den Anteil an rezyklierten Rohstoffen, insbesondere Kobalt, Lithium, Blei und Nickel, anzugeben. Je nach Batterietyp gibt es Zielwerte für den Anteil an recycletem Material. Bis zum 18. August 2026 wird die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen, der eine Methode zur Berechnung und Überprüfung des prozentualen Anteils festlegt. Die Verpflichtung tritt je nach Batterietyp in Kraft, frühestens jedoch am 18. August 2028

 

  • Artikel 7: CO2-Fußabdruck-Erklärung: Für bestimmte Batterietypen (EV-Batterien, LMT-Batterien und wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2kWh) muss eine Carbon Footprint-Erklärung über einen QR-Code auf der Batterie angebracht werden. Die Verpflichtung tritt je nach Batterietyp in Kraft, wobei der früheste Termin der 18. Februar 2025 ist.

 

  • Artikel 10: Leistung und Lebensdauer: Für bestimmte Batterietypen (EV-Batterien, LMT-Batterien und wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2kWh) muss eine Carbon Footprint-Erklärung über einen QR-Code auf der Batterie angebracht werden. Die Verpflichtung tritt je nach Batterietyp in Kraft, wobei der früheste Termin der 18. Februar 2025 ist.

 

  • Artikel 77: Batteriepass: Alle relevanten Batteriewerte (z. B. Leistungsbewertung, Materialzusammensetzung, CO2-Fußabdruck) müssen in einem digitalen Batteriepass gespeichert und ab dem 18. Februar 2027 online zugänglich gemacht werden. Jede Batterie muss mit einem QR-Code ausgestattet sein, um auf den Pass zugreifen zu können.

 

  • Artikel 11: Entfernbarkeit und Ersetzbarkeit: Die Verordnung schreibt vor, dass Gerätebatterien von den Endnutzern leicht entnehmbar und austauschbar sein müssen, während LMT-, EV- und Industriebatterien von unabhängigen Fachleuten leicht entnehmbar und austauschbar sein müssen. Diese Anforderung wird ab dem 18. Februar 2027 in Kraft treten.

 

  • Artikel 71: Zielvorgaben für das Recycling und die stoffliche Verwertung: Die neue Verordnung verpflichtet die Recycler, Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz und die stoffliche Verwertung zu erfüllen. Die Kommission plant, bis Februar 2025 eine Methodik zur Berechnung und Überprüfung der Quoten zu veröffentlichen. Berichtspflichten: Es werden Berichtspflichten eingeführt, und es gibt spezifische Fristen für die Umsetzung verschiedener Aspekte der Verordnung, wobei bestimmte Anforderungen in verschiedenen Phasen von 2024 bis 2028 in Kraft treten werden.